Prof. Dr. jur. David, FG RGL, FB RP, Universität Dortmund

Grundlagen des Umwelt-, Planungs- und Baurechts II (Fachplanungsrecht)

Teil VII. Naturschutz- und Landschaftspflegerecht

Gliederungsübersichten, Problemaufrisse, Beispielsfälle, Dokumente, Literatur-, Gesetzes und Rechtsprechungsverweise
 

(Die Vorlesung wendet sich an Studierende des Studiengangs Raumplanung. Sie erspart nicht eigenes Studium, insbesondere einschlägiger Literatur, Rechtsvorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsdokumente. Sie hat einen einführenden Übersichtscharakter, der die Integration der rechtlichen Rahmenbedingungen in planerische Zusammenhänge, wie sie sich zu anderen Studienfächern und in der Planungspraxis finden ermöglichen soll. Es wird deshalb mit Gliederungsübersichten gearbeite , mit deren Hilfe der Vorlesungsstoff behandelt wird, der zudem an Hand von Beispielen aus der raumplanerischen Praxis erläutert wird. Die Vorlesung ist querschnittsorientiert, d.h. versucht rechtliche Probleme im Zusammenhang zu den berührten fachlichen Aspekte zu behandeln und dabei auch die verschiedenen berührten rechtlichen Materien miteinander zu verknüpfen, um die Studierende auf die künftig von ihnen als Raumplanern zu erbringenden Integrationsleistung vorzubereiten.)
 


Gesetzgebungskompetenzen

Die verschiedenen Regelungsebenen

Naturschutz- und landschaftspflegerische Grundkonstellationen

Schutzgebietsausweisungs- Problematik

Allgemein

Reaktivierung des Schutzausweisungsgedanken durch die EU-Umweltpolitik

Schutzgebietsausweisungstypen

Verfahren zur Ausweisung von Schutzgebieten von gemeinschaftliche Bedeutung

FFH RL / Vogelschutz RL Umweltverträglichkeitsprüfung



  • 1. Gesetzgebungskompetenzen
  • 2. Die verschiedenen Regelungsebenen
  • 3. Naturschutz- und landschaftspflegerische Grundkonstellationen
  • 4. Schutzgebietsausweisungs- Problematik
  • 4.1 Allgemein
  • 4.2 Reaktivierung des Schutzausweisungsgedanken durch die EU-Umweltpolitik
  • 4.3 Schutzgebietsausweisungstypen
  • 4.4 Verfahren zur Ausweisung von Schutzgebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung
  • 4.5 Prüfung der Verträglichketi ( FFH-Verträglichkeitsprüfung)
  • 4.6 Berücksichtigung der föderalen Staatsstruktur bei Umsetzung der FFH RL
  • 4.7 FFH RL / Vogelschutz RL Umweltverträglichkeitsprüfung
  • 4.8 Problem der Umsetzung der FFH Richtlinie
  • 1. Gesetzgebungskompetenzen

    Der Bund besitzt eigentlich nur eine Rahmenkompetenz für den Naturschutz und die Landschaftspflege nach Art. 75 Abs.1 Nr.4 GG, wobei die Länder (nach Ablösung des als Länderrecht zunächst weitergeltenden Reichsnaturschutzgesetzes) den bundesgesetzlichen Rahmen durch als Landschaftsgesetze (s. NRW) o.ä bezeichnete Gesetze ausgefüllt haben. Diese weisen erhebliche Unterschiede, etwa bzgl. der Abgrenzung der Reichweite des Instrumentariums gegenüber der kommunalen Bauleitplanung, auf.

    Durch die Notwendigkeit, EU-Recht (z.B. VogelschutzRL, FFH RL) binnen gesetzter Fristen in nationales Rechts umsetzen zu müssen, hat der Bund bei der letzten Novellierung des BNatSchG (1998) die bestehende Begrenzung auf Rahmenrecht verlassen und durch Inanspruchnahme einer Reihe anderer Gesetzgebungskompetenzen ( vgl. BRat Drucks. 636/ 96, Begründung A IV) unmittelbar geltendes Bundesrecht erlassen, vgl. § 4 BNatSchG (98)
     

    2. Die verschiedenen Regelungsebenen

    Ähnlich, wie beim Abfallrecht, lassen sich heute auch im Natur- und Landschaftspflegerecht vier Regelungsebenen unterscheiden:
     
  • die internationale und europäische (gemeinschaftsrechtliche) Ebene,

  • z.B.
  •  die nationale Ebene

  •  
  • die Ebene der Bundesländer

  •  
  • die regionale Ebene

  • Dies berührt die Landschaftsrahmenplanung und deren Verknüpfung mit Regionalplanung
     

  • die örtliche Ebene

  • Die Landschaftspläne ergehen in manchen Ländern als Satzungen, teilweise sind sie in die Bauleitplanung integriert.
     

    3. Naturschutz- und landschaftspflegerische Grundkonstellationen

    Bezüglich der raumplanungs-rechtlichen Probleme des Naturschutzes und des Landschaftspflege lassen sich verschiedene Handlungsansätze unterscheiden:
     

    4. Schutzgebietsausweisungs- Problematik

     

    4.1. Allgemein

    Die klassischen, d.h. schon im ReichsnaturnaturschutzG von 1935 vorgesehenen, Schutzausweisungsgebiete sind das Naturschutz- und das Landschaftsschutzgebiet.

    Allerdings  werden diese  Schutzausweisungen rechtsdogmatisch nicht den Fachplanungen zugerechnet, weil wegen der zwingenden Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Schutzgegenstände gar kein behördlicher Planungs-Entscheidungsfreiraum verbleibe. Ob dieses Systematisierungsargument zutreffend ist, sei hier dahingestellt.

    Diese klassischen Schutzausweisungen sind in der Diskussion um die Erweiterung des natur- und landschaftspflegerischen Instrumentarium geringschätzig beurteilt worden, um einen integrativen Landschaftsplanungsansatz, der diese Schutzweisungen mitumfassen würde, gesetzgeberisch durchzusetzen. Indes bieten gerade diese Schutzausweisungen nachhaltige rechtliche Handhaben, um sich gegen kollidierende öffentliche oder private Interessen durchzusetzen.
     

    4.2. Reaktivierung des Schutzausweisungsgedanken durch die EU-Umweltpolitik

    So erstaunt es nicht, daß die politischen Aktivitäten der GD XI (Umwelt) der EU Kommission etwa im Rahmen der Vogelschutz RL und der FFH RL dieses Schutzausweisungsinstrumentarium erneut aktiviert haben, um ihre politischen Absichten gegen andere Ressorts oder private Interessen durchzusetzen.

    Indes ist die früher lokal bezogene Definition von Schutzobjekten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts auf eine Sachebene gezogene worden, die enumerativ die Schutzobjekte aufzählt:

    Die FFH RL unterscheidet:

    weitere Anhänge der FFH RL betreffen:
     

    4.3. Schutzgebietsausweisungstypen

    Allgemein zur UVP, zum ROV und Auswirkungen des Gemeinschaftsrecht  in der Fachplanung

    Durch die Überlagerung des nationalen Recht durch das Gemeinschaftsrecht wird die Systematik kompliziert, zumal die Umsetzung des EU-Rechts in das Landschaftsrecht der Länder noch aussteht ( Beachte: § 39 Abs.1 BNatSchG bzgl. unmittlb.Geltung des BNatSchG bis 2003)

    Das BNatSchG sieht gegenwärtig 5 nationale Schutzgebietsausweisungstypen vor:
     

    wobei diese auch in Landschaftsplänen (§ 6 Abs. 3 Nr.2 lit.b BNatSchG) dargestellt werden können. (vgl. 16 Abs.4 Nr.2 LG NW)

    In den §§ 19a ff. BNatSchG werden ferner die dem Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" dienende
     

    mit der Unterkategorie der (vorläufig geschützten) sog. Konzertierungsgebiete
    und die Das Europäische ökologische Netz "Natura 2000" besteht aus mitgliedstaatlich ausgewiesenen Schutzgebieten.

    (Ausnahme: Konzertierungsgebiete, die schließlich einstimmig vom Rat beschlossen worden sind, Art. 5 FFH RL:
    Das Konzertierungsverfahren erfolgt bei nationaler Nichtberücksichtigung prioritärer Lebensraumtypen oder Arten)
     

    4.4. Verfahren zur Ausweisung von Schutzgebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung

    Gemeinschaftsrechtlich sind bestimmte Kriterien für das Verfahren in Anh.III der FFH RL vorgesehen.
    Danach soll eine zweistufige Verfahrensweise erfolgen:
      Für die beiden Phasen bestehen bestimmte Zeitvorstellungen:
      Das BNatSchG hat in den §§ 19a ff. diese Vorschriften in innerstaatliches Recht umgesetzt (s.o. Gesetzgebungsbefugnis). Bis 2003 bedarf es insofern keiner landesrechtlichen Umsetzung.
    Die Länder regeln aber die Umsetzung für ihre Landesverwaltung ggfls. im Erlaßwege.

    Die eigentliche Schutzgebietsausweisung erfolgt
     

    Die mitgliedstaatliche Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hat in der Bundesrepublik Deutschland die föderale Staatstruktur zu beachten.

    Die Verknüpfung zwischen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen
    Schutzgebietesausweisungs- Erfordernissen erfolgt nach Art. 19 b BNatSchG in der Weise,
     

    Die Details (Beteiligung der betroffenen Selbstverwaltungskörperschaften, von Naturschutzverbänden etc., Kartenmaßstab, Erhebungserfordernisse) ergeben sich, wie erwähnt, derzeit teilweise aus dem BNatSchG, werden sich in Zukunft aber auch aus einschlägigen Verwaltungsvorschriften der Länder, evtl. auch des Bundes ergeben können.
     

    4.7  FFH RL / Vogelschutz RL Verträglichkeitsprüfung

    Die größte Verfahrenskomplikation ist von der eher unscheinbar geregelten FFH- /(Vogelschutz RL) Verträglichkeitsprüfung zu erwarten, die in
    Art. 6 Abs. 3 FFH RL vorgesehen und in in nationales Recht  umgesetzt worden ist, wobei strittig ist ob durch §§19 c/d BNatSchG eine gemeinschaftsrechtskonforme Umsetzung erfolgt ist.

    Sie betrifft alle (auch außerhalb des Schutzgebietes betriebene) Planungen und Maßnahmen, die zu erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgebiet führen können.

    Es besteht augenscheinlich eine Überschneidung mit

    Es ist absehbar, daß sich die berührten Fachbehörden bemühen werden die generelle FFH-VP auf zentral erscheinende Anwendungsfelder zu beschränken.
    Jedenfalls ersetzen allg. VP bzw. ROV-Verfahren nicht die Durchführung eine FFH-VP.
    Etwa durch generelle Abstandsregelungen (z.B. Einhaltung eines Abstandes von 300 oder 500 von dem Schutzgebiet) wird möglicherweise das Erfordernis von FFH VP- Prüfungserfordernissen generell auszuschließen versucht.
    Die Zulässigkeit solcher genereller FFH-VP-Entbehrlichkeitsaspekt wird im Hinblick auf deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht namentlich von den Naturschutzverbänden abgelehnt.