Prof.
Dr. jur. David, FG RGL, FB RP, Universität Dortmund
Grundlagen des Umwelt-, Planungs- und Baurechts II (Fachplanungsrecht)
Teil VII. Naturschutz- und Landschaftspflegerecht
Gliederungsübersichten, Problemaufrisse, Beispielsfälle,
Dokumente, Literatur-, Gesetzes und Rechtsprechungsverweise
(Die Vorlesung wendet sich an Studierende des Studiengangs Raumplanung.
Sie erspart nicht eigenes Studium, insbesondere einschlägiger Literatur,
Rechtsvorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsdokumente. Sie hat einen
einführenden Übersichtscharakter, der die Integration der rechtlichen
Rahmenbedingungen in planerische Zusammenhänge, wie sie sich zu anderen
Studienfächern und in der Planungspraxis finden ermöglichen soll.
Es wird deshalb mit Gliederungsübersichten gearbeite , mit deren Hilfe
der Vorlesungsstoff behandelt wird, der zudem an Hand von Beispielen aus
der raumplanerischen Praxis erläutert wird. Die Vorlesung ist querschnittsorientiert,
d.h. versucht rechtliche Probleme im Zusammenhang zu den berührten
fachlichen Aspekte zu behandeln und dabei auch die verschiedenen berührten
rechtlichen Materien miteinander zu verknüpfen, um die Studierende
auf die künftig von ihnen als Raumplanern zu erbringenden Integrationsleistung
vorzubereiten.)
1. Gesetzgebungskompetenzen
2. Die verschiedenen Regelungsebenen
3. Naturschutz- und landschaftspflegerische Grundkonstellationen
4. Schutzgebietsausweisungs- Problematik
4.1 Allgemein
4.2 Reaktivierung des Schutzausweisungsgedanken durch die EU-Umweltpolitik
4.3 Schutzgebietsausweisungstypen
4.4 Verfahren zur Ausweisung von Schutzgebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung
4.5 Prüfung der Verträglichketi ( FFH-Verträglichkeitsprüfung)
4.6 Berücksichtigung der föderalen Staatsstruktur bei Umsetzung
der FFH RL
4.7 FFH RL / Vogelschutz RL Umweltverträglichkeitsprüfung
4.8 Problem der Umsetzung der FFH Richtlinie
1. Gesetzgebungskompetenzen
Der Bund besitzt eigentlich nur eine Rahmenkompetenz für den Naturschutz
und die Landschaftspflege nach Art. 75 Abs.1 Nr.4 GG, wobei die Länder
(nach Ablösung des als Länderrecht zunächst weitergeltenden
Reichsnaturschutzgesetzes) den bundesgesetzlichen Rahmen durch als Landschaftsgesetze
(s. NRW) o.ä bezeichnete Gesetze ausgefüllt haben. Diese weisen
erhebliche Unterschiede, etwa bzgl. der Abgrenzung der Reichweite des Instrumentariums
gegenüber der kommunalen Bauleitplanung, auf.
Durch die Notwendigkeit, EU-Recht (z.B. VogelschutzRL, FFH RL) binnen
gesetzter Fristen in nationales Rechts umsetzen zu müssen, hat der
Bund bei der letzten Novellierung des BNatSchG (1998) die bestehende Begrenzung
auf Rahmenrecht verlassen und durch Inanspruchnahme einer Reihe anderer
Gesetzgebungskompetenzen ( vgl. BRat Drucks. 636/ 96, Begründung A
IV) unmittelbar geltendes Bundesrecht erlassen, vgl. § 4 BNatSchG
(98)
2. Die verschiedenen Regelungsebenen
Ähnlich, wie beim Abfallrecht, lassen sich heute auch im Natur- und
Landschaftspflegerecht vier Regelungsebenen unterscheiden:
die internationale und europäische (gemeinschaftsrechtliche) Ebene,
z.B.
-
sog.CITES Abkommen betreffend den Artenschutz
-
Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21.5.92 zur Erhaltung der natürlichen
Lebenräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206
S. 7) Abk: FFH RL
-
Richtlinie 79/409/ EWG des Rates von 2.4.79 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (ABl.EG Nr. L 103. S.1) Abk.:VogelschRL
die nationale Ebene
-
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-
BNatSchG) i.d.Bek.v.21.11.1998, BGBl. I, S. 2994
die Ebene der Bundesländer
-
z.B. Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz- LG) i.d.F. d.Bek. vom 15.8.1994, GV NW S. 710, letztm.geänd.d.G.v.2.5.95,
GV NW S. 382).
-
Das Gesetz ist in Novellierung befindlich zur Anpassung an das BNatSchG
v.98; der Entwurf ist derzeit (7/99) im regierungsinternen Abstimmungsverfahren
und noch nicht öffentlich.
-
Beachte: Wichtige rahmenrechtliche Vorschriften betr. Umsetzung der FFH
bzw. Vogelschutz RL des BNatSchG (§§ 19 ff.) gelten bis 2003
unmittelbar, d.h.. wie ausfüllendes Landesrecht (§ 39 BNatSchG)
die regionale Ebene
Dies berührt die Landschaftsrahmenplanung und deren Verknüpfung
mit Regionalplanung
die örtliche Ebene
Die Landschaftspläne ergehen in manchen Ländern als Satzungen,
teilweise sind sie in die Bauleitplanung integriert.
3. Naturschutz- und landschaftspflegerische Grundkonstellationen
Bezüglich der raumplanungs-rechtlichen Probleme des Naturschutzes
und des Landschaftspflege lassen sich verschiedene Handlungsansätze
unterscheiden:
-
die raumplanerische Reaktion auf die besondere Schutzwürdigkeit einer
"Situation" oder eines spezifischen "Schutzobjektes", vereinfacht als "Schutzausweisungsproblematik"
zu bezeichnen
-
die Reaktion auf andere planerische, plan-umsetzende oder maßnahmen-vollziehende
Aktivitäten, d.h. Eingriffsaktivitäten im weiteren Sinne
-
vorsorgende Aktivitäten, d.h. der eigentlichen Gefahrenabwehr vorausgehende
Aktivitäten
-
Zusammenfassung verschiedener Handlungsansätze in einem integrativen
Instrument (Landschaftsplanung)
-
Bewältigung von Kollisionen mit privaten und öffentlichen Eigentumsinteressen
unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen (Eigentumsgarantie,
Art. 14 GG)
4. Schutzgebietsausweisungs- Problematik
4.1. Allgemein
Die klassischen, d.h. schon im ReichsnaturnaturschutzG von 1935 vorgesehenen,
Schutzausweisungsgebiete sind das Naturschutz- und das Landschaftsschutzgebiet.
Allerdings werden diese Schutzausweisungen rechtsdogmatisch
nicht den Fachplanungen zugerechnet, weil wegen der zwingenden Schutzbedürftigkeit
der jeweiligen Schutzgegenstände gar kein behördlicher Planungs-Entscheidungsfreiraum
verbleibe. Ob dieses Systematisierungsargument zutreffend ist, sei hier
dahingestellt.
Diese klassischen Schutzausweisungen sind in der Diskussion um die Erweiterung
des natur- und landschaftspflegerischen Instrumentarium geringschätzig
beurteilt worden, um einen integrativen Landschaftsplanungsansatz, der
diese Schutzweisungen mitumfassen würde, gesetzgeberisch durchzusetzen.
Indes bieten gerade diese Schutzausweisungen nachhaltige rechtliche Handhaben,
um sich gegen kollidierende öffentliche oder private Interessen durchzusetzen.
4.2. Reaktivierung des Schutzausweisungsgedanken durch
die EU-Umweltpolitik
So erstaunt es nicht, daß die politischen Aktivitäten der GD
XI (Umwelt) der EU Kommission etwa im Rahmen der Vogelschutz RL und der
FFH RL dieses Schutzausweisungsinstrumentarium erneut aktiviert haben,
um ihre politischen Absichten gegen andere Ressorts oder private Interessen
durchzusetzen.
Indes ist die früher lokal bezogene Definition von Schutzobjekten
im Rahmen des Gemeinschaftsrechts auf eine Sachebene gezogene worden, die
enumerativ die Schutzobjekte aufzählt:
Die FFH RL unterscheidet:
-
Natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interessen,
für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.
-
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren
Erhaltung besonderer Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen ( Anh.)
-
darunter: mit gesteigerter Schutzwürdigkeit sog. prioritäre Lebensraumtypen/
Arten
weitere Anhänge der FFH RL betreffen:
-
Kriterien zur Bestimmung von "als Schutzgebiet auszuweisenden" Gebieten
von gemeinschaftlicher Bedeutung ( Anh. III)
-
Streng zu schützende Tier und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem
Interesse (Anh. IV)
-
sonstige Tier- und Pflanzarten v. gem. I., die bzgl. Entnahme oder Nutzung
Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können (Anh.V)
-
Ähnlich sieht bereits die VogelschutzRL in ihrem Art. 4 die
Erklärung von (Vogel-)Schutzgebieten für bestimmte Arten (Anh.I)
vor.
4.3. Schutzgebietsausweisungstypen
Allgemein zur UVP, zum ROV
und Auswirkungen des Gemeinschaftsrecht
in der Fachplanung
Durch die Überlagerung des nationalen Recht durch das Gemeinschaftsrecht
wird die Systematik kompliziert, zumal die Umsetzung des EU-Rechts in das
Landschaftsrecht der Länder noch aussteht ( Beachte: § 39 Abs.1
BNatSchG bzgl. unmittlb.Geltung des BNatSchG bis 2003)
Das BNatSchG sieht gegenwärtig 5 nationale Schutzgebietsausweisungstypen
vor:
-
Naturschutzgebiete
-
Nationalparke
-
Biosphärenreservate
-
Landschaftsschutzgebiete
-
Naturparke,
wobei diese auch in Landschaftsplänen (§ 6 Abs. 3 Nr.2
lit.b BNatSchG) dargestellt werden können. (vgl. 16 Abs.4 Nr.2 LG
NW)
In den §§ 19a ff. BNatSchG werden ferner die dem Aufbau und
Schutz des Europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" dienende
-
(Schutz-)Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
mit der Unterkategorie der (vorläufig geschützten)
sog. Konzertierungsgebiete
und die
-
Europäischen Vogelschutzgebiete .
Das Europäische ökologische Netz "Natura 2000" besteht aus mitgliedstaatlich
ausgewiesenen Schutzgebieten.
(Ausnahme: Konzertierungsgebiete, die schließlich einstimmig vom
Rat beschlossen worden sind, Art. 5 FFH RL:
Das Konzertierungsverfahren erfolgt bei nationaler Nichtberücksichtigung
prioritärer Lebensraumtypen oder Arten)
4.4. Verfahren zur Ausweisung von Schutzgebieten von
gemeinschaftlicher Bedeutung
Gemeinschaftsrechtlich sind bestimmte Kriterien für das Verfahren
in Anh.III der FFH RL vorgesehen.
Danach soll eine zweistufige Verfahrensweise erfolgen:
-
Phase 1: nationale Bestimmung der Gebiete unter Beurteilung ihrer relativen
Bedeutung und Einstellung in nationale Listen
-
Phase 2: Beurteilung der gemeinschaftlichen Bedeutung der Gebiete
Für die beiden Phasen bestehen bestimmte Zeitvorstellungen:
-
nationale Auflistung binnen 3 J. nach Bekanntmachung der FFH RL,
-
die Regelung der anschließenden Kommissionbeteiligung (Art. 21 FFH
RL) von max. 6 J. Dauer, endend in der Aufstellung einer Liste der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung
-
mitgliedstaatliche Schutzgebietsausweisung binnen max. 6 Jahren
Das BNatSchG hat in den §§ 19a ff. diese Vorschriften in innerstaatliches
Recht umgesetzt (s.o. Gesetzgebungsbefugnis). Bis 2003 bedarf es insofern
keiner landesrechtlichen Umsetzung.
Die Länder regeln aber die Umsetzung für ihre Landesverwaltung
ggfls. im Erlaßwege.
Die eigentliche Schutzgebietsausweisung erfolgt
-
durch eindeutige parzellenscharfe Festlegung des Gebiets (Schutzgegenstand)
und
-
des Schutzzweckes, sowie der zu dessen Erreichung erforderlichen Gebote
und Verbote,
-
Festlegung der notw. Erhaltungsmaßnahmen/Ziele
-
ggfls. integrierte Bewirtschaftungsmaßnahmen
-
geeignete rechtliche, administrative, vertragliche Maßnahmen
-
Prüfung der Verträglichkeit (FFH Verträglichkeitsprüfung)
4.5 Prüfung der Verträglichkeit (FFH Verträglichkeitsprüfung)
-
von Plänen und Projekten, die ein solches Gebiet erheblich beeinträchtigen
können, ohne mit der Verwaltung des Schutzgebietes in Verbindung zu
stehen od. notwendig zu sein
-
im Hinblick auf die Verträglichkeit mit den für das Schutzgebiete
festgesetzten Erhaltungszielen (Art. 6 Abs. 3 FFH RL)
-
bei Unverträglichkeit:
Plan /Maßnahme nur zulässig, wenn
"zwingende Gründe des öffentlichen Interesses einschl. sozialer
und wirtschaftlicher" es erfordern,
dann jedoch Ausgleich notwendig (Art. 6 Abs.4 S. 1 und 2)
-
bei prioritären Lebensraumtypen oder Arten nur zulässig, wenn
-
Erwägungen der menschlicher Gesundheit,
-
der öffentlichen Sicherheit,
-
induzierte positive Umweltauswirkungen oder
-
andere Gründe überwiegenden öffentlichen Interesses (dann
Stellungnahme der Kommission erforderlich) dafür sprechen (Art. 6
Abs.4 S.3)
-
besondere Abstimmungsverfahren mit der Kommission erforderlich, wenn besondere
Schutzgebiete für prioritärer Lebensraumtypen/ Arten ausgewiesen
werden sollen, für die die EU finanzielle Beihilfen leisten soll.
4.6 Berücksichtigung der föderalen Struktur bei der Umsetzung
Die mitgliedstaatliche Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
hat in der Bundesrepublik Deutschland die föderale Staatstruktur zu
beachten.
Die Verknüpfung zwischen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen
Schutzgebietesausweisungs- Erfordernissen erfolgt nach Art. 19 b BNatSchG
in der Weise,
-
daß die nach Anh.III FFH RL Phase 1 aufzulistenden Gebiete von den
Ländern ausgewählt werden, dem BMU benannt und von diesem an
die EU-Kommission weitergeleitet werden und
-
daß die von der EU-Kommission als Schutzgebiete von gemeinschafticher
Dimension aufgelisteten Gebiete dann von den Ländern als Natur- und
Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden, ggfls. zusätzlich zu
Festsetzung entspr. (durch Verbote und Gebote abgesicherter) Schutzzwecke
unter weiterer Festsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
-
die Korrespondenz zwischen EU und Bundesländern erfolgt grundsätzlich
über Zwischenschaltung des zuständigen Bundesministeriums (BMU),
das die Repräsentanz der Bundesrepublik Deutschland als EU Mitgliedstaat
nach außen wahrnimmt.
Die Details (Beteiligung der betroffenen Selbstverwaltungskörperschaften,
von Naturschutzverbänden etc., Kartenmaßstab, Erhebungserfordernisse)
ergeben sich, wie erwähnt, derzeit teilweise aus dem BNatSchG, werden
sich in Zukunft aber auch aus einschlägigen Verwaltungsvorschriften
der Länder, evtl. auch des Bundes ergeben können.
4.7 FFH RL / Vogelschutz RL Verträglichkeitsprüfung
Die größte Verfahrenskomplikation ist von der eher unscheinbar
geregelten FFH- /(Vogelschutz RL) Verträglichkeitsprüfung
zu erwarten, die in
Art. 6 Abs. 3 FFH RL vorgesehen und in
-
§ 19 c BNatSchG (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von
Projekten) bzw.
-
§ 19 d BNatSchG (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von
Plänen)
in nationales Recht umgesetzt worden ist, wobei strittig ist ob durch
§§19 c/d BNatSchG eine gemeinschaftsrechtskonforme Umsetzung
erfolgt ist.
Sie betrifft alle (auch außerhalb des Schutzgebietes betriebene)
Planungen und Maßnahmen, die zu erheblichen Auswirkungen auf das
Schutzgebiet führen können.
Es besteht augenscheinlich eine Überschneidung mit
-
der Umweltverträglichkeitsprüfung
-
dem Raumordnungsverfahren
-
der Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
-
fachrechtlichen Genehmigungsverfahren (BImschG, Wasserecht etc.)
-
allen städtebaulichen, landesplanerischen, fachplanerischen Plänen
-
Plansubstituierungen gem. §§ 34 , 35 BauGB
4.8 Probleme bei der Umsetzung der FFH Richtlinie
Es ist absehbar, daß sich die berührten Fachbehörden bemühen
werden die generelle FFH-VP auf zentral erscheinende Anwendungsfelder zu
beschränken.
Jedenfalls ersetzen allg. VP bzw. ROV-Verfahren nicht die Durchführung
eine FFH-VP.
Etwa durch generelle Abstandsregelungen (z.B. Einhaltung eines Abstandes
von 300 oder 500 von dem Schutzgebiet) wird möglicherweise das Erfordernis
von FFH VP- Prüfungserfordernissen generell auszuschließen versucht.
Die Zulässigkeit solcher genereller FFH-VP-Entbehrlichkeitsaspekt
wird im Hinblick auf deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht namentlich
von den Naturschutzverbänden abgelehnt.
-
Strittig ist weiter die Stellung der Landwirtschaft und landwirtschaftliche
Aktivitäten (vgl."gute fachliche Praxis" entspr. Bodenschutzrecht)
-
eine weiterer Streitpunkt ist , wie angesichts einer noch nicht abgeschlossenen
FFH/ Vogelschutz RL -Gebietsausweisung als "Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung" zu verfahren ist, insbesondere wenn bereits Fachbeiträge
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Landschaftsrahmenplanungen
oder ein Landschaftsprogramm nach (Landes-Landschaftsrecht oder Landesplanungsrecht/
Regionalplanungsrecht) vorliegen.
-
strittig ist ferner, welche Abwägungsaspekte trotz Unverträglichkeit
von Projekten oder Plänen deren Zulässigkeit rechtfertigen, u.U.
über Ausgleichsmaßnahmen.