#11  Prof.Dr.jur. David, FG RGL, FB RP, Universität Dortmund

Grundlagen des Umwelt-, Planungs- und Baurechts I –

Teil IV  Umweltrecht

Gliederungsübersichten, Problemaufrisse, Beispielsfälle, Dokumente, Literatur-, Gesetzes und Rechtsprechungsverweise
 

(Die Vorlesung wendet sich an Studierende des Studiengangs Raumplanung. Sie erspart nicht eigenes Studium, insbesondere einschlägiger Literatur, Rechtsvorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsdokumente. Sie hat einen einführenden Übersichtscharakter, der die Integration der rechtlichen Rahmenbedingungen in planerische Zusammenhänge, wie sie sich zu anderen Studienfächern und in der Planungspraxis finden ermöglichen soll. Es wird deshalb mit Gliederungsübersichten gearbeite , mit deren Hilfe der Vorlesungsstoff behandelt wird, der zudem an Hand von Beispielen aus der raumplanerischen Praxis erläutert wird. Die Vorlesung ist querschnittsorientiert, d.h. versucht rechtliche Probleme im Zusammenhang zu den berührten fachlichen Aspekte zu behandeln und dabei auch die verschiedenen berührten rechtlichen Materien miteinander zu verknüpfen, um die Studierende auf die künftig von ihnen als Raumplanern zu erbringenden Integrationsleistung vorzubereiten.)



Aufgaben des Umweltschutzes

Umweltbegriff

Aufgaben der Umweltschutzgesetzgebung

Bereiche der Umweltpolitik

Umweltrechtsmaterien

Instrumente

Raumbedeutsames Umweltrecht

Einschlägige Rechtsmaterien

Systematik des Umweltrechts

Materielle Anforderungen seitens des Umweltrecht

Raumplanung auf europäischer Ebene


Aufgaben des Umweltschutzes

nicht nur punktuelle Gefahrenabwehr, sondern u.U. auch struktur- und entwicklungspolitische Aufgabenstellung (auch mit Begriffen, wie Umweltpflege oder Umweltvorsorge erfaßt)
Umweltbegriff
restriktiv, nur die natürlichen Lebensgrundlagen ( Boden, Wasser, Luft, Biossphäre), die Wechselbeziehungen untereinander und im Verhältnis zum Menschen
anthropozentrischer Bezug, umfaßt auch deen "Nachweltschutz", jedoch sind Tiere und Pflanzen nicht als mit eigener subj.Rechtspersönlichkeit ausgestattet anzusehen
Aufgaben der Umweltschutzgesetzgebung
 
Ermöglichung von Umweltschutz
Ausgleich konfligierender öffentlicher Belange (umweltintern unterneinander  und mit umweltschutzexternen Belangen, wie z.B. wirtschaftliche Entwicklung, technolog.Fortschritt, sozialer Sicherheit)
rechliche sturkturierte Begriffe durch Kollisionen mit Grundrechten oder Verfassungsprinzipien, wie Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Sozialstaats oder Bundesstaatsprinzip.
Differenzierung u.U. auch unter Regionalisierungsaspekten, z.B. räumliche Differenzierung von Umweltqualitätszielen
technischer Umweltschutz zur Festlegung von Umweltzielen, Umweltstandards, Grenz- und Richtwerten etwa im Rahmen von Technikfolgenabschätzungen oder Umweltfolgen/Umweltverträglichkeits- Prüfungen/abschätzungen)


Bereiche der Umweltpolitik

  • Bodenschutz
  • Gewässerschutz
  • Luftreinhaltung
  • Natur- und Landschaftsschutz
  • Abfallentsorgung
  • Strahlenschutz
  • Lärmbekämpfung
  • Schutz vor Chemikalien
  • Umweltrechtsmaterien

    Instrumente

    Raumbedeutsames Umweltrecht

    umfaßt u.a.:
    Gesamtplanungsrecht
    Fachplanungsrecht
    im außerrechtlichen Bereich begründete Umstände

    Einschlägige Rechtsmaterien

    insbesondere:
     

    Systematik des Umweltrechts

    Differenzierung nach Weitere gängige Unterscheidungen: dabei:

    Handlungsprinzipien:

    Materielle Anforderungen seitens des Umweltrecht

    inhaltliche Anforderungen seitens des Umweltrechts verfahrensmäßige, instrumentelle, organisatorische Vorkehrungen

    Raumplanung und Umweltschutz auf europäischer Ebene

    Raumplanung und Umweltschutz gehören heute zum gemeinschaftsrechtlich determinierten Aufgabenbestand der EU. Viele Details, wie es seit den 70er Jahren dazu gekommen ist, interessieren heute eher als Details der historischen Entwicklung , als daß sie noch konkrete Auslegungshinweise für die aktuelle gmeinschaftliche Politik- und Rechtspraxis zu geben vermögen. Es ist hier nicht der Ort, auf die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts allgemein und betr. europäischer Raumplanung und Umweltschutz im besonderen im Detail einzugehen. Aber es sei doch festgestellt, daß größere Überarbeitungen der Gemeinschaftsverträge, deren Meilensteine etwa die Einheitliche Europäische Akte von 1987, der Vertrag von Maastricht (sog.Unionsvertrag von 1992), der Amsterdamer Vertrag von 1997 und schließlich der am 26.1.2001 unterzeichnete Vertrag von Nizza nicht nur generell die gemeinschaftsrechtlichen Strukturen vernändert haben, sondern auch von eheblichem Einfluß auf die gegenwärtige Ausgestaltung von Raumplanung/Raumordnung/Raumentwicklung und Umweltschutz als euopäische/gemeinschaftliche Aufgaben- und Rechtsgebiete sind, wobei die konkreten Rechtsentwicklung sich inbesodere auf den konkreten Regelungsebenen von (gemeinschaftsrechtlicher) Richtlinien und Verordnungen äußern, die inzwischen durch das Mitbeteilungsverfahren des Europäishen Parlament und anderer Gemeinschaftsorgane als der Kommission und des Ministerrates eine breite politische Abstimmungsbasis finden. Die ursprüngliche Rolle des Europarates ( als Dachorganisation etwas von europäischen Fachministerknnferenzen, wie etwa der Europäischen Raumordnungsministerkonferenz, hat im Laufe der Zeit indes stark abgenommen. Im Augenblick erhält die Diskussion eine neuen Stellenwert durch die Absichten, durch einen Verfassungskonvent eine Europäische Verfassung ausarbeitehn zu lassen, wenngleich Raumplanung und Umweltschutz hierbei eher implizite Relevanz haben, indes nicht im Brennpunkt der Diskussion stehen.

    Die Verfestigung zur politischen und gemeinschafts-rechtlich determinierten Aufgabe hat sich für die Raumplanung und den Umweltschutz in unterschiedlichen Bahnen vollzogen.
    Dabei ist äußerst verwirrend ist, daß die Raumordnung im Rahmen der Umweltregelungen des EG-Vertrages ( Art. 175 Abs.2 2.Spiegelstrich) angesprochen wird, während Raumordnung im engeren deutschen Sinne insbesondere als Raumentwicklungspolitik im Rahmen des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts (Köhäsion) in den Art. 158 ff. EGV angesprochen wird Die begriffliche Verwirrung resultiert z.T. aus Übersetzungsschwierigkeiten für die französischen bzw. englischen Referenzbegriffe, aber auch aus vielfältigen Interessen, eine klare Begrifflichkeit sowohl aus deutscher Sicht, als auch aus der Sicht anderer Mitgliedstaaten (etwa Frankreich, Großbritannien, Niederlande etc.) und auch der verschiedenen involierten europäschen Organe ( Kommission, Europäisches Parlament, Wirtschafts- und Sozialausschuß , Rat der Regionen) zu vermeiden.
    Für die Umweltkompetenzen ist der kodifkatorische Weg über die Vorgängervorschrift des heutigen Art. 308 EGV, einer Kompetenz für unvorhergesehene Fälle, gelaufen, die aber durch die inzwischen erfolgte ausdrüklich Aufgabenkodifizierung, etwa in Art. 2 , 3 und 174 ff. EGV entbehrlich geworden ist, weil dadurch eine umfassende und ausreichende Regelungsbasis eröffnet ist, die sich auch in der Vielzahl der zwischenzeitlich erlassenen umweltrelevanten Rechtsakte, insbesonder Richtlinien (z.B.. zur UVP, FFH, Abfall etc.)und Verordnungen , niedergeschlagen hat.
    Für die  Raumentwicklungspolitik ist trotz einer grob vergleicharen Kodifikationslage in Art. 2, 3 und 158 ff. EGV die rechtliche Situation nicht ganz so eindeutig, weil die Verabschiedung des EUREK unter Beteiligung von Europäischer Raumordnungsministerkonferenz und Kommission gewisse Zweifel, insbesondere vor dem Hintergrund der Geltung des Subsidiaritätsprinzip nach Art. 5 EGV läßt, ob und inwieweit hier ein Nebeneinander von mitgliedstaatlichen und gemeinschafltichen Kompetenzen und Aufgaben besteht und inwieweit danach die Kommission kraft Gemeinschaftsrecht souverän befugt ist, etwa den Nach-Eurek Prozeß in den verfahrensmäßigen Formen gemeinschaftlichen Handeln ohne zwingende formale Mitwirkung der Mitgliedstaaten in die Hand zu nehmen. Hier bestehen politische und rechtliche Meinungsverschiedenheiten, deren Klärung gegenwärtig nicht abgeschlossen ist, auch wohl nicht im Rahmen der akutellen Verfassungsdiskussion eine explizite Behandlung finden dürfte. Aus der Sicht anderer Mitgliedstaaten liegt hier möglicherweise ein spezifisch durch die deutsche Föderalsituation hochgespielte Institutionenfrage vor, die den Ländern jenseits der recht schwachen Mitwirkungsmöglichkeit im Rat der Regionen über die Beanspruchung gemeinschaftsrechtlich nicht abdingbarer  mitgliedstaatlicher Raumordnungsbefugnisse verstärkte politische Einflußmöglicheit insoweit, etwa mit Relevanz für Regionalforderungsmodalitäten, sichern möchten.

     

     
     
     
     
     
     
     
     
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